Bereitstellungspflicht und Standort

Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum, der mit Schwerlastverkehr befahren werden kann, selbst so aufzustellen, dass eine zügige Behälterentleerung vorgenommen werden kann. Die Abfallbehälter sind für unser Abfuhrpersonal entsprechend frei zugänglich aufzustellen. Es dürfen jedoch durch die Bereitstellung keine Passanten und Fahrzeuge behindert oder gefährdet werden.

Der Grundstückseigentümer wird von der Bereitstellungspflicht entbunden, sofern er seine Abfallbehälter in Müllboxen bzw. Mülltonnenschränken unmittelbar an der Grenze zu der für Großfahrzeuge befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche aufstellt. Der Mülltonnenschrank müsste sich also direkt im Anschluss an die Fahrbahn oder den Gehsteig (Grundstücksgrenze) befinden, so dass dieser vom Abfuhrpersonal direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus geöffnet werden kann.

Der Vorteil einer Aufstellung in Tonnenboxen liegt darin, dass eine problemlose Abholung gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere bei Verschiebungen der Abfuhr durch Feiertage.

Sind Grundstücke durch Eigentümerwege erschlossen, die nicht mit Schwerlastverkehr befahrbar sind (z.B. fehlender Wendehammer), müssen die Abfallbehälter an der Einmündung des Eigentümerweges in die mit Müllfahrzeugen befahrbare Straße aufgestellt werden.

Der Standplatz für Müll- und Müllgroßraumbehälter muss für das Anfahren von Schwerlastverkehr geeignet sein. Die Behälter sind auf möglichst kurzem, befestigtem und stufenlosem Weg zur Fahrbahn zu transportieren.

Die Müllbehälter müssen

  • eine dauerhafte, gut lesbare Aufschrift tragen, die darauf hinweist, dass glühende oder heiße Gegenstände (z.B. Brennstoffrückstände) nicht in die Gefäße geschüttet werden dürfen (Brandgefahr),
  • einen dichten, nicht abnehmbaren Deckel haben,
  • von Bauteilen aus brennbaren Stoffen mindestens drei Meter entfernt sein.